Erklärung zur Barrierefreiheit

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Das Bundesministerium ist bemüht, diese Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, Seite 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://www.ecotechnology.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1„ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Wir planen, jene Mängel, deren Behebung redaktionell durchführbar ist (zum Beispiel fehlende Alternativtexte bei Bildern), sukzessive bis Jahresende zu beheben. Programmiertechnische Mängel beabsichtigen wir im Rahmen eines für das heurige Jahr geplanten Versionsupgrades zu beheben.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
  • Nicht alle interaktiven Elemente sind vollständig mit der Tastatur bedienbar. Insbesondere verfügen zahlreiche Elemente mit Click-Handlern nicht über eine entsprechende Tastaturbedienung. Dadurch können Funktionen für Personen, die keine Maus verwenden, nicht zugänglich sein (WCAG-Erfolgskriterien 2.1.1 Tastatur und 2.1.3 Tastatur (keine Ausnahme)).

  • Bei einem Element mit aria-hidden="true" sind fokussierbare Inhalte enthalten. Dadurch können Bedienelemente für Screenreader-Nutzer verborgen sein, obwohl sie weiterhin über die Tastatur erreichbar sind (WCAG-Erfolgskriterium 4.1.2 Name, Rolle, Wert).

  • Bei einem Bild mit leerem Alternativtext (alt="") wird zusätzlich ein ARIA-Rollenattribut verwendet. Diese Kombination ist nicht zulässig und kann zu einer fehlerhaften Interpretation des Bildes durch assistive Technologien führen (ARIA- und HTML-Konformität).

  • Inhalte, die ausschließlich über CSS eingebunden werden, sind bei deaktivierten Stylesheets oder der Verwendung eigener Darstellungsregeln nicht zugänglich. Dadurch können wichtige Informationen verloren gehen (WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Info und Beziehungen).

  • Einige Elemente mit der Rolle img verfügen über keinen zugänglichen Namen. Dadurch können Screenreader den Zweck bzw. Inhalt dieser Grafiken nicht ausreichend vermitteln (WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt).

  • In PDF-Dokumenten verfügen einige Abbildungen und Grafiken über keinen aussagekräftigen Alternativtext. Dekorative Bilder müssen entsprechend als Artefakte gekennzeichnet werden, während informative Bilder eine geeignete Textalternative benötigen (WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt).

  • Bei einzelnen Links fehlt ein zugänglicher Name. Dadurch können Screenreader-Nutzer den Zweck des jeweiligen Links nicht erkennen (WCAG-Erfolgskriterien 2.4.4 Linkzweck im Kontext und 4.1.2 Name, Rolle, Wert).

  • Das Attribut aria-hidden wird teilweise auf Elementen verwendet, für die diese Verwendung gemäß ARIA- und HTML-Spezifikation nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere Link- und Template-Elemente und kann zu einer fehlerhaften Interpretation der Inhalte durch assistive Technologien führen (ARIA- und HTML-Konformität).

  • Textpassagen in einer anderen Sprache sind teilweise nicht mit einem entsprechenden lang-Attribut ausgezeichnet. Dadurch kann es bei Screenreadern zu einer falschen Aussprache und Sprachausgabe kommen (WCAG-Erfolgskriterium 3.1.2 Sprache von Teilen).

b) Ausnahmen wegen unverhältnismäßiger Belastung
  • Videos auf der Website haben keine Audiodeskription (WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet)). Die Videos können als Zusatzcontent gewertet werden, weil es die vermittelte Information grundsätzlich auch in Textform auf der Website gibt. Eine Audiodeskription ist in YouTube nicht einfach möglich. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
  • PDFs von Printpublikationen können auf der Website heruntergeladen werden. Sie sind nicht vollständig barrierefrei umgesetzt. Auch hier werden Inhalte präsentiert, die zusammengefasst auch auf der Website direkt vermittelt werden. Bei neueren  Publikationen sind wir bemüht, die Vorgaben der Barrierefreiheit umzusetzen. Bei älteren Publikationen stellt der Aufwand eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen dar.
c) Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
  • Auf der Website werden Dokumente (PDF– und Office-Dokumente) zum Download angeboten, welche vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Sie sind nicht verwaltungsrelevant und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
  • Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich des Bundesministeriums liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheits­bestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 30. Oktober 2026 erstellt.

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem Webzu­gäng­lichkeitsgesetz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines externen Accessibility Audits nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Oktober 2026.

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Neue Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung regelmäßig geprüft.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an doerthe.kunellis@bmluk.gv.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere in der Website ecotechnology.at“. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URLs der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)

Stubenbastei 5
A-1010 Wien

Ihre Ansprechpartnerin:

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren

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